Theoretische Prüfung
§ 5.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
20013234
Dokumentnummer
NOR40279409
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
