§ 5 Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2027

Theoretische Prüfung

§ 5.

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279409

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