Qualifikationen des Lehrpersonals
§ 5.
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:
- 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem hinsichtlich § 11 Abs. 2 relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und
- 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR12159364
alte Dokumentnummer
N9199913778U
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