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§ 5 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1874

§ 5

§. 5.

Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde (§. 4) ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.

Vor ertheilter Genehmigung darf die Constituirung der Cultusgemeinde nicht stattfinden.

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