Teilnahme an Sitzungen
§ 5
(1) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie die Geschäftsstelle zu informieren.
(2) Die Teilnahme an den Sitzungen wird im Protokoll festgehalten, wobei die Anwesenheitsliste einen Teil des Sitzungsprotokolls bildet.
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