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§ 5 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.

Wahl des Vorsitzes und Vorsitzführung

§ 5.

(1) Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. (§ 9 Abs. 6 F-VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012).

(2) Der Wechsel im Vorsitz vollzieht sich halbjährlich. Das erste Halbjahr führt der vom Nationalrat gewählte Vorsitzende den Vorsitz.

(3) Im Fall einer vorübergehenden Verhinderung vertreten sich die beiden Vorsitzenden gegenseitig.

(4) Sind beide Vorsitzende verhindert an der Sitzung teilzunehmen, führt einer der vom Ausschuss zu wählenden zwei Vorsitzendenstellvertreter den Vorsitz. Sind auch diese verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Ausschusses den Vorsitz.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146134

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