vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

§ 5

Die Haftung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für jegliche Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)