§ 5
Beschlüsse
(1) Für einen Beschluss der Regionalversammlung sind erforderlich
- 1. die Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Wird zu Beginn einer Sitzung dieses Präsenzquorum nicht erreicht, ist die Regionalversammlung nach einer Wartezeit von 30 Minuten beschlussfähig, wenn zu diesem Zeitpunkt zumindest zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall können Beschlüsse nur über Verhandlungsgegenstände gefasst werden, die in der im Zuge der Einberufung zur Sitzung bekanntgegebenen Tagesordnung aufscheinen.
- 2. die Mehrheit von drei Fünftel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei
- 3. die Stimmenmehrheit der BürgermeisterInnen nach § 17 Abs. 2 Z 1 lit. b ROG 2010 mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden BürgermeisterInnen repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss.
(2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Beschlüsse können auch im Umlaufwege erfolgen. Dazu sind an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse die erforderlichen Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Der Beschlussgegenstand ist so aufzubereiten, dass von den stimmberechtigten Mitgliedern der Regionalversammlung eine eindeutige Zustimmung oder Ablehnung erfolgen kann. Für die Abstimmung im Umlaufverfahren ist eine Frist von mindestens vier Wochen ab Zusendung zu gewähren.
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