Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 5.
(1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2) Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010306
Dokumentnummer
NOR40207578
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