§ 5 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 5

Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, welches die Befähigung genießt, in den Gemeindeausschuß gewählt zu werden, mit Ausnahme im aktiven Dienste stehender richterlicher Beamten.

01.02.2014

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