§ 5
Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, welches die Befähigung genießt, in den Gemeindeausschuß gewählt zu werden, mit Ausnahme im aktiven Dienste stehender richterlicher Beamten.
01.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, welches die Befähigung genießt, in den Gemeindeausschuß gewählt zu werden, mit Ausnahme im aktiven Dienste stehender richterlicher Beamten.
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