Abbruch der Online-Identifikation
§ 5.
Der Vorgang der Online-Identifikation ist abzubrechen, wenn
- 1. eine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,
- 2. bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten
- 3. bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20012338
Dokumentnummer
NOR40255336
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