§ 5 FuGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 5

Bemessung der Abgabe

(1) Das nach dem LMSVG zuständige Aufsichtsorgan hat die getätigten Untersuchungen/Kontrollen zu protokollieren. Die Protokollierung hat derart zu erfolgen, dass die Abgabenbehörde die zu entrichtende Gebühr unter Zugrundelegung der gemäß § 2 von der Landesregierung oder gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister erlassenen Verordnung bemessen kann. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form des Protokolls, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung an die Abgabenbehörde festlegen.

(2) Das Protokoll ist vom zuständigen Aufsichtsorgan und von der/dem Gebührenpflichtigen zu unterfertigen. Unterbleibt die Unterfertigung durch die/den Gebührenpflichtigen, ist dies vom Aufsichtsorgan zu vermerken und zu begründen. Je eine Ausfertigung des Protokolls ist vom Aufsichtsorgan der/dem Gebührenpflichtigen und der Abgabenbehörde zu übergeben. Die Übergabe an die Abgabenbehörde hat jeweils bis spätestens 10. des Folgemonats zu erfolgen, sofern nicht in einer Verordnung nach Abs. 1 ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

(3) Die Abgabenbehörde hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

09.02.2014

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