Sprachliche Gleichstellung
§ 5.
(1) Auf die sprachliche Gleichstellung ist in allen internen und externen Schriftstücken, in Webinhalten sowie in allen Publikationen zu achten. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Ein Hinweis, dass mit der männlichen Bezeichnung beide Geschlechter gemeint sind, ist nicht ausreichend.
(2) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
(3) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden IKT-Software ist auf den geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen und soweit technisch möglich umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Gesetzesnummer
20013243
Dokumentnummer
NOR40279560
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