materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2026
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5.
In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Die Arbeitsrichtlinie zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch im Ressort (Genderrichtlinie) ist von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
20012268
Dokumentnummer
NOR40253043
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
