Mitteleinsatz
§ 5.
Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40261497
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