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§ 5 FMA-KVO 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Rundungen

§ 5

Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

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