§ 5 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 5.

Das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht (§ 2 Abs. 1 und § 4, Abs. 1) kann von dieser nicht abgesondert werden. Das dem Lande in Fischwässern, deren Bett zum öffentlichen Gute gehört, zustehende Fischereirecht kann weder veräußert, noch ersessen werden.

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