Befristung
§ 5
Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)