§ 5
§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
1. Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen Akademien
a) bei einer Studierendenzahl von 50 bis
einschließlich 400 ............................. 150 vH,
b) bei einer Studierendenzahl von 401 bis
einschließlich 750 ............................. 300 vH,
c) bei einer Studierendenzahl von 751 bis
einschließlich 1 100 ........................... 400 vH,
d) bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 .. 500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen und der Aufbaustudien zu zählen sind.
- 2. 100 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
- a) Sachunterricht,
- b) Biologie,
- c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
- d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
- e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände.
- 3. 80 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
- a) Bildnerische Erziehung,
- b) Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
- c) Werkerziehung/technischer Bereich,
- d) Werkerziehung/textiler Bereich,
- e) fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
- f) sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
- 4. 64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
- 5. 80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
- 6. 80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
- 7. 40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
- 8. 80 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes.
- 9. 80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
- 10. 160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
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