§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 376/2023

Weihnachtsremuneration

§ 5.

Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023

Gesetzesnummer

20012120

Dokumentnummer

NOR40249328

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