materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018
Weihnachtsremuneration
§ 5.
Dem/der Arbeitnehmer/in gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20009702
Dokumentnummer
NOR40187868
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