§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018

Weihnachtsremuneration

§ 5.

Dem/der Arbeitnehmer/in gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20009702

Dokumentnummer

NOR40187868

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)