§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 341/2023

Gehsteigreinigung

§ 5.

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Gesetzesnummer

20012086

Dokumentnummer

NOR40248730

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