materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 341/2023
Gehsteigreinigung
§ 5.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023
Gesetzesnummer
20012086
Dokumentnummer
NOR40248730
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