§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 494/2021

Gehsteigreinigung

§ 5.

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die Entlohnung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 für die Reinigung von Gehsteigen, sowie für die Bestreuung bei Glatteis.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011366

Dokumentnummer

NOR40227745

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)