materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2018
Gehsteigreinigung
§ 5.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018
Gesetzesnummer
20010042
Dokumentnummer
NOR40199020
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