§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 5.

(1) Dem/der Hausbesorger/in gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung (ausgenommen Entlohnung zu § 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4) und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung (ausgenommen Entlohnung zu § 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4), mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.

(2) Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.

(3) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Schlagworte

Hausbesorgerin

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20009690

Dokumentnummer

NOR40187666

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