§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 346/2024

Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen

§ 5.

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 322,39 € monatlich.

(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 122,32 € je Kessel.

(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 130,54 € monatlich je Kessel.

(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 306,63 € monatlich je Kessel.

(5) Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 55,64 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.

(6) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen‑, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,29 €.

(7) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

(8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 321,65 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 89,05 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20012409

Dokumentnummer

NOR40257200

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