materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 348/2024
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 310,35 € monatlich.
(2) Wird die Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 172,28 € je Kessel.
(3) Wird die Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 230,09 € je Kessel.
(4) Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 324,69 € je Kessel.
(5) Für die Durchführung von zusätzlichen angeordneten Betreuungsarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 15,80 €.
(6) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird oder wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
(7) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 268,23 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 77,61 € monatlich.
Schlagworte
Warmwasseranlage
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20012405
Dokumentnummer
NOR40257160
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