§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 346/2023

Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen

§ 5.

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 294,96 € monatlich.

(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 111,91 € je Kessel.

(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 119,43 € monatlich je Kessel.

(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 280,54 € monatlich je Kessel.

(5) Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 50,91 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.

(6) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen‑, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 14,90 €.

(7) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

(8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 294,28 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 81,47 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Gesetzesnummer

20012084

Dokumentnummer

NOR40248711

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)