§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 342/2023

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 283,94 € monatlich.

(2) Wird die Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 157,62 € je Kessel.

(3) Wird die Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 210,51 € je Kessel.

(4) Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 297,06 € je Kessel.

(5) Für die Durchführung von zusätzlichen angeordneten Betreuungsarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 14,46 €.

(6) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird oder wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.

(7) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 245,41 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 71,01 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Gesetzesnummer

20012083

Dokumentnummer

NOR40248699

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