materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 499/2021
Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 263,76 € monatlich.
(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 100,08 € je Kessel.
(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 106,80 € monatlich je Kessel.
(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 250,87 € monatlich je Kessel.
(5) Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 45,52 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.
(6) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen‑, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 13,33 €.
(7) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
(8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 263,15 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 72,85 € monatlich.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021
Gesetzesnummer
20011364
Dokumentnummer
NOR40227722
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