§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 317/2018

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 230,67 €.

(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 163,25 € für den ersten Kessel und 154,44 € für jeden weiteren Kessel monatlich.

(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 175,41 € für den ersten Kessel und 163,25 € für jeden weiteren Kessel monatlich.

(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 268,55 € monatlich je Kessel.

(5) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 11,42 €.

(6) Steht dem/der Betreuer/in einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Abs. 1.

(7) Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 76,58 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 92,99 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.

(8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 230,67 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 66,64 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage, Betreuerin

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

20010063

Dokumentnummer

NOR40199290

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