materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 295/2018
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 212,82 € monatlich.
(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 125,88 € monatlich je Kessel.
(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 154,85 € monatlich je Kessel.
(4) Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 232,77 € monatlich je Kessel.
(5) Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen‑, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,05 €.
(6) Dem/der Betreuer/in von Anlagen nach Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird, in allen übrigen Fällen nur dann, wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
(7) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 191,80 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 54,94 € monatlich.
(8) Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt ‑ abweichend von Abs. 7 ‑ Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 12,05 €.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zwischenstation, Betreuerin
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018
Gesetzesnummer
20010046
Dokumentnummer
NOR40199067
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