§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 221,62 €.

(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 156,84 € für den ersten Kessel und 148,38 € für jeden weiteren Kessel monatlich.

(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 168,52 € für den ersten Kessel und 156,84 € für jeden weiteren Kessel monatlich.

(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 258,01 € monatlich je Kessel.

(5) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,97 €.

(6) Steht dem/der Betreuer/in einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Abs. 1.

(7) Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 73,58 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 89,34 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.

(8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 221,62 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 64,03 € monatlich.

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