materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 190/2024
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
§ 5.
Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 11,22 € heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012332
Dokumentnummer
NOR40255157
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