§ 5.
Nehmen Lehrer an Exkursionen teil, die
- 1. mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder
- 2. mehr als 24 Stunden dauern,
- sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen Sätze die im Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10008634
Dokumentnummer
NOR12102916
alte Dokumentnummer
N61987189340
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