§ 5 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1987

§ 5.

Nehmen Lehrer an Exkursionen teil, die

  1. 1. mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder
  2. 2. mehr als 24 Stunden dauern,

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10008634

Dokumentnummer

NOR12102916

alte Dokumentnummer

N61987189340

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