Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).
§ 5.
(1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen, die auf das Kontingent angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10007041
Dokumentnummer
NOR12076823
alte Dokumentnummer
N5199011616J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
