Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Erstellung eines optischen Einzelbauteiles oder eines optischen Prüfwerkzeugs unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken, wobei jedenfalls auch nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Vor- und Feinläppen von Radien und Planflächen,
- 2. Polieren nach Probeglas (nach vorgeschriebener Oberflächenqualität).
(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Festlegen der notwendigen Arbeitsschritte und Arbeitsmethoden,
- 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge sowie der Prüf- und Messmittel,
- 3. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 4. Winkeligkeit und Ebenheit.
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