§ 5 EWR-VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abschnitt 2 RECHTSWAHL Freie Rechtswahl

§ 5.

Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn

  1. 1. das Risiko im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
  2. 2. in der Nicht-Lebensversicherung
  1. a) der Versicherungsnehmer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder
  2. b) der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiemit zusammenhängende, in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
  3. c) er sich auf ein unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführtes Transport- oder Transporthaftpflichtrisiko bezieht.

Schlagworte

Transportrisiko

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10003123

Dokumentnummer

NOR12036571

alte Dokumentnummer

N2199325969J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)