Abschnitt 2 RECHTSWAHL Freie Rechtswahl
§ 5.
Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn
- 1. das Risiko im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
- 2. in der Nicht-Lebensversicherung
- a) der Versicherungsnehmer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder
- b) der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiemit zusammenhängende, in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
- c) er sich auf ein unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführtes Transport- oder Transporthaftpflichtrisiko bezieht.
Schlagworte
Transportrisiko
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10003123
Dokumentnummer
NOR12036571
alte Dokumentnummer
N2199325969J
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