2. Abschnitt
Erteilung von Auskünften Erteilung von Auskünften auf Ersuchen
§ 5.
(1) Auf Ersuchen teilt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß § 1 voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Bundesabgabenordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
- 1. die für die Vollstreckung derartiger Abgabenansprüche nicht beschafft werden könnten, wenn diese in Österreich entstanden wären;
- 2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
- 3. die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verletzen würden.
(3) Abs. 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
(4) Kann das zentrale Verbindungsbüro dem Auskunftsersuchen nicht stattgeben, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe hiefür mitzuteilen.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20007569
Dokumentnummer
NOR40133613
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