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§ 5 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 5

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zur Bereinigung aufzurufen.

(2) Die Anmeldung dieser Wertpapiere im Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.

(3) In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort und Land) des Eigentümers sowie seine Staatszugehörigkeit am 16. September 1946 anzuführen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben in die Anmeldung aufgenommen und Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen Angaben erbracht werden.

(5) Versäumte Anmeldungen können gemäß § 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungsrechte der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.

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