Erhebungsmerkmale
§ 5.
Es sind zu erheben:
- a) Kaufpreis;
- b) Einlagezahl des Grundbuchs, Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer;
- c) Art des Grundstücks (Bebautes Grundstück, unbebautes Grundstück);
- d) entgeltliche Transaktionsart;
- e) Steuersatz;
- f) Kaufvertragsdatum;
- g) Grundstücksfläche in m2;
- h) Lageparameter (Ort, Postleitzahl, Straße, Hausnummer);
- i) Widmung des Grundstücks (Bauland, Grünland/Freiland, andere Spezifizierungen)
- 2. über die Statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 2 zusätzlich die Merkmale
- a) Lageparameter (Stiege, Türnummer) der Wohnung;
- b) Nutzungsart und Sektorenzuordnung nach ESVG 2010 (Sektoren Privater Haushalt, Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Finanzielle Kapitalgesellschaften, Staat);
- c) Gebäudefläche des Hauses in m2;
- d) Nutzfläche des Hauses oder der Wohnung in m2;
- e) Wohnungseigentum;
- f) Information, ob Keller, Lager, PKW-Abstellplatz, Terrasse, Balkon, Garten bei einer Wohnung vorhanden ist und in welchem Geschoß sich eine Wohnung befindet;
- g) Bauperiode, Anzahl der Wohneinheiten, Anzahl der Geschoße, Gebäudeeigentümertyp, Energiekennzahlen;
- 3. über die Statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 3 der Verkaufspreis von Fertigteilhäusern.
Schlagworte
Katastralgemeindenummer
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Gesetzesnummer
20010691
Dokumentnummer
NOR40215500
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