Auskünfte und Berichtspflichten
§ 5.
(1) Der SVS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die SVS kann zum Zweck der Abwicklung des Zuschusses die bei ihr vorhandenen Daten der Zuschusswerber verwenden und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für allenfalls erforderliche Prüfschritte im Verfahren zur Verfügung stellen. Der Bundesminister für Finanzen hat der SVS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes und die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.
(2) Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
(3) Für die Erfüllung der Berichtspflichten des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind durch die SVS die erforderlichen Daten, insbesondere Vorname, Nachname, Höhe des Zuschusses und Datum der Zusage zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Gesetzesnummer
20011214
Dokumentnummer
NOR40224382
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