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§ 5 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreter)

§ 5

(1) Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Kommt es nach dem ersten Wahldurchgang zu keiner einfachen Mehrheit für einen Kandidaten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Vereinen alle Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl auf sich, dann entscheidet nach einem weiteren Wahldurchgang das Los.

(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden jeweils für die Dauer ihrer Bestellung als Mitglied gewählt.

(3) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(4) Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist vom Stellvertreter des Vorsitzenden nach erfolgter Nachbestellung des Mitglieds durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Kommission unverzüglich für die Wahl eines neuen Vorsitzenden einzuberufen. Ist auch der Stellvertreter des Vorsitzenden ausgeschieden, hat das an Jahren älteste Mitglied in gleicher Weise tätig zu werden.

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