Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel
§ 5.
(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- a) Verkauf von Waffen,
- b) Verkauf von Munition, Schieß- und Sprengmittel,
- c) Verkauf von pyrotechnischen Waren.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Waffenhandel, Schießmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10007170
Dokumentnummer
NOR12077929
alte Dokumentnummer
N5199115903J
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