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§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Fachkunde

§ 5.

(1) Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Textilkunde,
  2. b) Anlagen, Maschinen und Geräte,
  3. c) Arbeitsverfahren,
  4. d) Arbeitssicherheit.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007125

Dokumentnummer

NOR12077410

alte Dokumentnummer

N5199110888X

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