Fachkunde
§ 5.
(1) Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- a) Textilkunde,
- b) Anlagen, Maschinen und Geräte,
- c) Arbeitsverfahren,
- d) Arbeitssicherheit.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10007125
Dokumentnummer
NOR12077410
alte Dokumentnummer
N5199110888X
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