Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen- und Flächenberechnung,
- b) Volums- und Masseberechnung,
- c) Prozentberechnung,
- d) Materialbedarfsberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 70 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006948
Dokumentnummer
NOR12075662
alte Dokumentnummer
N5198811003E
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