Fachrechnen und Fachzeichnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen-, Flächen- und Rauminhaltsberechnung,
- b) Materialbedarfsberechnung,
- c) Berechnung von Mörtel und Betonmischungen.
(2) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze zu umfassen.
(3) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(5) Das Fachrechnen und Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Rechnen, Längenberechnung, Flächenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006943
Dokumentnummer
NOR12075599
alte Dokumentnummer
N5198810943E
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