§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachrechnen und Fachzeichnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen-, Flächen- und Rauminhaltsberechnung,
  2. b) Materialbedarfsberechnung,
  3. c) Berechnung von Mörtel und Betonmischungen.

(2) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze zu umfassen.

(3) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(5) Das Fachrechnen und Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rechnen, Längenberechnung, Flächenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006943

Dokumentnummer

NOR12075599

alte Dokumentnummer

N5198810943E

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