§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Prozentberechnungen,
  2. b) Legierungsberechnungen von Edelmetallen,
  3. c) Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen Werkstoffen (zB Wachs).

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006898

Dokumentnummer

NOR12075240

alte Dokumentnummer

N51987193810

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