Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Prozentberechnungen,
- b) Legierungsberechnungen von Edelmetallen,
- c) Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen Werkstoffen (zB Wachs).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006898
Dokumentnummer
NOR12075240
alte Dokumentnummer
N51987193810
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