§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Gesetzesnummer

10006696

Dokumentnummer

NOR12072998

alte Dokumentnummer

N51981168780

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