Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2026
Gesetzesnummer
10006696
Dokumentnummer
NOR12072998
alte Dokumentnummer
N51981168780
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