Schlußbestimmungen
§ 5.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Posamentierer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1981 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1981 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Gesetzesnummer
10006695
Dokumentnummer
NOR12072993
alte Dokumentnummer
N51981168720
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