Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Rauhwarenzurichter und Rotgerber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Weißgerber
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Gesetzesnummer
10006611
Dokumentnummer
NOR12071970
alte Dokumentnummer
N51978158870
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